SATZUNG
Elena Iva Foundation gemeinnützige GmbH
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet Elena Iva Foundation gemeinnützige GmbH.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.
§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Tierschutzes, hier insbesondere die Förderung von Hunden sowie auch anderen Heim-, Wild- und Nutztieren. Insbesondere soll der Gesellschaftszweck verwirklicht werden durch die:
- Förderung der Prävention und Verfolgung von tierleidverursachender Zucht und Vermehrung sowie illegalem und tierleidverursachendem Hundehandel
- Unterstützung von Behörden zur Aufdeckung und Verfolgung bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
- Förderung der Funktionsfähigkeit von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
- Förderung der Resozialisierung bzw. Unterstützung bei der Resozialisierung von Hunden, insbesondere verhaltensauffälligen Hunden
- Förderung der Schaffung einer Gesetzesgrundlage für eine einheitliche Tiertrainerausbildung mit Qualitätssicherung
- Förderung des deutschen, europäischen und weltweiten Tierschutzes
(2) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe betreiben.
(3) Die Gesellschaft darf – im Rahmen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insb. Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
(4) Der Zweck der Gesellschaft wird insb. verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten:
- Die Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung im Rahmen des Tierschutzes. Insbesondere sollen hierbei wissenschaftliche Vorträge für öffentliche und private Einrichtungen zu den einschlägigen Themen der Sicherung, des artgerechten Umgangs und der Prävention des tierleidverursachenden Hundehandels sowie dem etwaigen Umgang mit diesem, abgehalten werden.
- Die Ermittlung und Verfolgung von tierleidverursachenden Hundehändlern, in Zusammenarbeit mit den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden und möglichen sachkundigen Dritten.
- Die Unterbringung oder Vermittlung von Unterbringungsmöglichkeiten für in Not geratene Hunde.
- Die Vermittlung und Durchführung von Resozialisierungsmaßnahmen für verhaltensauffällige Hunde sowie die finanzielle Unterstützung dieser Maßnahmen.
- Die Unterstützung der Funktionsfähigkeit von öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich mit dem Tierschutz i. S. d. Art. 20a GG befassen.
- Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit Kompetenzträgern sowie ggf. Fortbildungsangebote.
- Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks können Juristen, Detektive und andere wissenschaftliche Mitarbeiter beauftragt werden.
- Förderung von großflächigen Kastrationskampagnen von Straßentieren zur Eindämmung unkontrollierter Vermehrung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Gesellschafter darf keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Wird dem Gesellschaftern ein Vorteil zugewandt, der steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist, hat der Gesellschafter der Gesellschaft diesen Vorteil zurückzugewähren.
(4) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteile
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend EUR). Es ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennwert 1,00 EUR. Die Geschäftsanteile sind beginnend mit 1 fortlaufend nummeriert.
(2) Die Stammeinlagen sind in unbar zu erbringen. Die Hälfte der Stammeinlage ist sofort fällig, der Rest auf Anforderung der Gesellschaft.
(3) Das Stammkapital wird von Elena Iva Cujic mit einer Stammeinlage in Höhe von 12.500,00 EUR erbracht.
(4) Darüber hinausgehende Einzahlungen des Gesellschafters gelten, soweit nicht im Zuge der Einzahlung eine andere Bestimmung erfolgt (z. B. Darlehensmittel), als unentgeltliche Zuwendungen (Spenden), wobei dem Gesellschafter unbenommen bleibt, die Zuwendung zum Vermögenserhalt oder zur zeitnahen Mittelverwendung zuzuwenden.
§ 5 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft und Bekanntmachung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am 31.12. des Jahres.
(2) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
(3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung an der strategischen Planung. Sie hat dabei der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
(2) Der Geschäftsführer kann für seine Tätigkeiten eine angemessene Vergütung im Rahmen der Fremdvergleichsgrundsätze erhalten.
(3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft stets allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann gewährt werden.
(4) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, für die Gesellschaft bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister (Vorgesellschaft) zu handeln, sofern das Vermögen dadurch nicht unter den Betrag des Stammkapitals gemindert wird.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Liquidatoren der Gesellschaft entsprechend.
§ 7 Pflichten der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung hat unverzüglich nach dem Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihr unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, soweit nicht die Einreichungspflicht eines Notars besteht. Die Veränderungen sind den Geschäftsführern schriftlich mitzuteilen und durch Urschriften oder beglaubigte Abschriften zu führen; im Falle der Erbfolge gilt § 35 GBO entsprechend.
(2) Die Geschäftsführung muss die anderen Gesellschaftsorgane zeitnah über alle Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, informieren und mit den Geschäftsführungsorganen des Gesellschafters zusammenarbeiten.
(3) Zuwendungen Dritter aus Anlass der Tätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn
- über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
- eine Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil vorgenommen wird oder
- er die Gesellschaft kündigt oder
- sonst in seiner Person ein wichtiger Grund liegt, der die Ausschließung rechtfertigt
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen; der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht.
(3) Statt der Einziehung kann beschlossen werden, dass der Anteil auf die Gesellschaft oder auf eine oder mehrere andere von ihr benannte Personen zu übertragen ist.
§ 10 Jahresabschluss Gewinnverwendung
(1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und vom kaufmännischen Geschäftsführer zu unterschreiben und zusammen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste an alle Gesellschafter zu übersenden.
(2) Zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks sollen in erster Linie die Erträge des Gesellschaftsvermögens verwendet werden.
§ 11 Auflösung, Vermögensanfall
(1) Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation von den Geschäftsführern der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke haben die Gesellschafter Anspruch auf ihre eingezahlten Stammeinlagen zum Nennwert. Das übrige Vermögen fällt an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Als anfallsberechtigte Körperschaft wird benannt „Soko Tierschutz e. V., Bodenehrstr. 20, 81373 München“ mit der Maßgabe, diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 2 (1) Satz 1 dieses Gesellschaftsvertrages zu verwenden.
§ 12 Gründungskosten
(1) Die Gesellschaft trägt die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten bis zur Höhe von insgesamt 2.500 EUR einschließlich der Gründungsberatungskosten. Alle darüber hinausgehenden Gründungskosten tragen die Gesellschafter.
(2) Ferner trägt die Gesellschaft sämtliche Kosten künftiger Kapitalerhöhungen, einschließlich der Kosten der Übernahmeerklärungen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der endgültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.